Adolf-Reichwein-Schule

Bezirk Neukölln von Berlin

Förderverein der Adolf-Reichwein-Schule zu Berlin-Neukölln                                 

- Satzung -

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 8. März 1995 gegründete Verein führt den Namen Förderverein der Adolf-Reichwein-Schule zu Berlin-Neukölln.
  2. Der Förderverein der Adolf-Reichwein Schule zu Berlin-Neukölln ist ein Verein der Eltern, Lehrerinnen und Lehrer, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Freundinnen und Freunde dieser Schule.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Neukölln. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 16303 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Die Zwecke des Vereins sind gemeinnützig und mildtätig und haben die Förderung von Bildung und Erziehung zum Ziel, insbesondere durch Förderung von  Schülerinnen und Schülern der Adolf-Reichwein-Schule.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Bereitstellung von finanzieller Unterstützung und Sachmitteln, insbesondere durch die Unterstützung von Fahrten der  Schülerinnen und Schüler, die Gewährung von Mitteln für die Ausgestaltung des Fachunterrichtes, die Unterstützung  pädagogischer und therapeutischer Maßnahmen, die Gewährung von Mitteln für Bücher und sonstige schulische Bedürfnisse.           

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  4. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Arbeit ehrenamtlich aus.
    1. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EstG erhalten.
    2. Die Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich ehrenamtlich Die ihnen im Auftrag des Vereins entstehenden Aufwendungen können ihnen erstattet werden.  

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
    1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
    2. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrages braucht nicht begründet zu werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch schriftliche Austrittserklärung,
    2. durch den Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person,
    3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist dem oder der Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist, mit einer Begründung versehen, dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann der oder die Ausgeschlossene binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
  3.  Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrags.
  4. Von den Mitgliedern wird ein jährlich festzusetzender Beitrag erhoben.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 6  Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
    1. Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliedsversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich beantragt.
    4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
    5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
    6. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt, muss dem stattgegeben werden.
    7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt.
    8. Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zweidrittelmehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
    9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültige Stimmen gefasst.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere folgende:
    1. die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer(innen),
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Wahl (ggf. auch Abwahl) des Vorstandes,
    4. Wahl der Kassenprüfer(innen),
    5. Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    6. Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
    7. Beratung über die geplante Verwendung der Mittel,
    8. Entscheidung über gestellte Anträge,
    9. Änderung der Satzung (Ausnahme: § 10 Absatz 3),
    10. Auflösung des Vereins.
  3. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

(3) Weitere Einzelheiten zum Ablaufder Mitgliederversammlung können in der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung geregelt werden.

§ 7  Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 des BGB)
    2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 des BGB)
    3. Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 des BGB)
    4. Beisitzer/innen, die bei Bedarf berufen werden können; Vorstand im Sinne des § 26 des BGB und Beisitzer/innen bilden den erweiterten Vorstand.
  2. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung der Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
  4. Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 des BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
  6. Die von der Mitgliederversammlung gewählten oder bestätigten Beisitzer(innen) besitzen im Vorstand das Stimmrecht.

§ 8  Die Kassenprüfer(innen)

  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal pro Jahr von zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer(innen) dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
  2. Die Kassenprüfer(innen) erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

§ 9  Datenschutz

  1.  Im Rahmen der Mitgliederversammlung werden von den Mitgliedern folgende Daten  erhoben (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Aufnahme und Privattelefon- nummer). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespei- chert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (z. B. auf der Homepage) nur,  wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamtes  oder des Registergerichtes können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf  der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1.  Der Verein kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Kinderhilfswerk e. V., Leipziger Str. 116-118, 10117 Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des „Fördervereins der Adolf-Reichwein-Schule zu Berlin Neukölln e. V.“ am 16. Oktober 2018.

 

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 BGB und des Mitgliederbeschlusses vom 16. Oktober 2018 zeichnet der Vorstand wie folgt:

Berlin-Neukölln, den 19.02.2019

gez. Jens-Jürgen Saurin, Vorsitzender                 gez. Brigitte Wunderlich, Schatzmeisterin